Gesagten erachtet die Beschwerdekammer den Inhalt der fraglichen Meldung als genügend konkret, um einen Anfangsverdacht zu begründen, der die Einleitung einer Ermittlung und eine Observation gerechtfertigt hätte. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach SCHMID zumindest eine «zuverlässige Mitteilung eines Informanten» voraussetze, kann in dieser Absolutheit nicht gehört werden. Konkret führt SCHMID nur aus, dass im Rahmen von Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO – wie bei Einleitung des Vorverfahrens gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO – lediglich ein schwacher Verdacht erforderlich sei, wobei auffalle, dass Art. 282 Abs. 1 Bst. a StPO im Gegensatz zu Art.