«Die anrufende Person will ihren Namen nicht bekannt geben. Sie informiert, dass sie erstaunt sei, dass Herr A.________ eine Rente beziehe. Sie sehe ihn öfters alleine und ohne jegliche Auffälligkeiten in der Öffentlichkeit. Sie bittet, dieser Sache doch einmal nachzugehen.» Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass es nicht grundsätzlich verboten ist, Ermittlungen aufgrund von Hinweisen anonym bleibender Personen