Zustimmung verdient ihr Hinweis, dass die Grenzziehung zwischen den einzelnen Stufen des Tatverdachtes schwierig ist, mit Blick auf die relativ geringe Eingriffsintensität, welcher der Observation zugesprochen wird (vgl. dazu auch HANSJAKOB, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 282 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), aber keine allzu strengen Anforderungen an die «konkreten Anhaltspunkte» gestellt werden dürfen. Ein Anfangsverdacht i.S.v. Art. 299 StPO muss angesichts der eher geringen Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme ausreichen.