Mit Blick auf Art. 282 StPO führen EUGSTER/KATZENSTEIN aus, dass vage Hinweise auf ein Verbrechen oder Vergehen, die noch keinen Tatverdacht begründen, nicht ausreichen, während wohl plausible Hinweise oder Anhaltpunkte, die einen erst vagen Tatverdacht begründen, genügen dürften (EUGSTER/KATZENSTEIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 282 StPO). Zustimmung verdient ihr Hinweis, dass die Grenzziehung zwischen den einzelnen Stufen des Tatverdachtes schwierig ist, mit Blick auf die relativ geringe Eingriffsintensität, welcher der Observation zugesprochen wird (vgl. dazu auch HANSJAKOB, in: Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.