269 Abs. 2 Bst. a StPO), die Anordnung einer verdeckten Ermittlung verlangt dagegen bloss «einen Tatverdacht» (Art. 286 Abs. 1 Bst. a StPO). Die unterschiedlichen Verdachtsgrade begründet die BOTSCHAFT – wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt – mit der unterschiedlich intensiven Eingriffsschwere der verschiedenen Zwangsmassnahmen (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 282 StPO mit Verweis auf die BOTSCHAFT S. 1216). Anders aber als die Generalstaatsanwaltschaft dafür hält, bedarf es vorliegend immer noch eines StPO-konformen Verdachts.