10 gangen worden. Ausgeschlossen ist die Observation zur Verfolgung und Klärung von Übertretungen. Mit der Umschreibung, aufgrund «konkreter Anhaltspunkte» sei anzunehmen, es sei ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden, führt der Gesetzgeber eine weitere Variante des Grades von Tatverdacht ein: bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und in analoger Anwendung beim Einsatz technischer Überwachungsgeräte wird ein «dringender Tatverdacht» vorausgesetzt (Art. 269 Abs. 1 Bst. a StPO; Art. 281 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 Abs. 2 Bst.