6. 6.1 Gemäss Art. 282 StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Abs. 1 Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Abs. 1 Bst. b). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 2). Art. 282 Abs. 1 Bst.