Aktenkundig seien nämlich auch sog. «Nachschauen», wobei die observierende Person offensichtlich über die Fenster ins Innere der Wohnung gespäht habe, in der Hoffnung, den Beschwerdeführer beobachten zu können. Davon, dass die Eingriffsschwere gering gewesen sei, könne nicht gesprochen werden; abgesehen davon sei sie auch nicht verhältnismässig gewesen.