Daraus erhelle, dass auch der Inhalt der Meldung keinen Anfangsverdacht zu begründen vermöge. Der von der Generalstaatsanwaltschaft als gering bezeichneten Eingriffsschwere hält der Beschwerdeführer entgegen, dass die Beobachtungen nicht nur an siebzehn Tagen (verteilt auf neun Monate) stattgefunden hätten, sondern offenbar auch an weiteren Terminen. Aktenkundig seien nämlich auch sog. «Nachschauen», wobei die observierende Person offensichtlich über die Fenster ins Innere der Wohnung gespäht habe, in der Hoffnung, den Beschwerdeführer beobachten zu können.