Das Gegenteil sei der Fall. Bei Berücksichtigung der IV-Akten hätte die angebliche anonyme Meldung um ein vielfaches kritischer beurteilt werden müssen, zumal die Feststellungen des unbekannten Anrufers in keiner Hinsicht einen Zweifel am diagnostizierten Krankheitsbild des Beschwerdeführers hätten aufkommen lassen dürfen, sei doch bei einer chronisch-paranoiden Schizophrenie nicht ungewöhnlich, dass sich die betroffene Person «alleine» in der Öffentlichkeit bewege. Daraus erhelle, dass auch der Inhalt der Meldung keinen Anfangsverdacht zu begründen vermöge.