5.3 In der Replik wendet der Beschwerdeführer ein, dass bei der Frage, ob eine Observation in rechtmässiger Weise durch die Strafbehörden hätte angeordnet/durchgeführt werden können, auf eine «ex ante» Betrachtung abzustellen und somit zu fragen sei, welche Aktenlage sich im Zeitpunkt der angeblichen Meldung (4. Februar 2014) für die IV-Behörde ergeben habe. Damals hätten diverse Berichte und ein Gutachten vorgelegen, welche eine paranoide Schizophrenie und eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, so dass die C.________ wiederholt die Anspruchsberechtigung bejaht habe.