9 dass der Beschwerdeführer betreffend Lebensumstände und geltend gemachten (u.a. körperlichen) Einschränkungen nicht transparent sei. So habe er am Abklärungsgespräch vom 10. Januar 2014 nicht teilgenommen bzw. sei abwesend gewesen, obschon die Abklärungsfachperson mit Schreiben vom 7. Januar 2014 ausdrücklich festgehalten habe, sie wolle mit ihm und seiner Ehefrau die Situation besprechen. 5.3