Damit seien weniger hohe Anforderungen an die Verdachtsdichte zu stellen gewesen. Hinsichtlich des Arguments, wonach sich die konkreten Anhaltspunkte aus einem Zusammenspiel der anonymen Meldung und den Auffälligkeiten in den IV-Akten ergeben hätten, weist die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass die beim Studium der IV-Akten ersichtlichen Auffälligkeiten (zweimaliges Leistungsbegehren kurz nach Verlust der Arbeitsstelle) vor dem Hintergrund der erhaltenen Meldung weitere Schritte gerechtfertigt hätten. Die Strafklägerin hält ergänzend fest, dass bereits vor dem anonymen Anruf für die IV-Behörde der Eindruck bestanden habe,