Solche Anhaltspunkte könnten sich z.B. aus Beobachtungen Dritter ergeben. Für die hier zu beurteilende Observation schliesst die Generalstaatsanwaltschaft, dass die Massnahme von relativ geringer Eingriffsintensität gewesen sei, da die Beobachtungen nur erfolgt seien, wenn sich der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit oder in dem ohne Weiteres einsehbaren Bereich des Balkons aufgehalten habe. Damit seien weniger hohe Anforderungen an die Verdachtsdichte zu stellen gewesen.