Die Anforderungen an den Anfangsverdacht, der die fragliche Massnahme ausgelöst habe, seien vielmehr tendenziell geringer als nach StPO. Es genüge, dass die Massnahme objektiv geboten sei, d.h. dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssten, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden hätten aufkommen lassen. Solche Anhaltspunkte könnten sich z.B. aus Beobachtungen Dritter ergeben.