Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts beinhalte mithin ein sehr weites und ungefähres Spektrum. Bezüglich des hier interessierenden Anfangsverdachts hält die Generalstaatsanwaltschaft – unter Verweis auf BGE 137 I 327 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2017 vom 4. Juli 2017 – weiter dafür, dass es für die Observation nicht eines hinreichenden Anfangsverdachts im strafrechtlichen Sinn bedürfe, Doktrin und Rechtsprechung zum strafprozessualen Anfangsverdacht somit nicht unbesehen herangezogen werden dürften. Die Anforderungen an den Anfangsverdacht, der die fragliche Massnahme ausgelöst habe, seien vielmehr tendenziell geringer als nach StPO.