Massgeblich seien namentlich die Schwere des in Frage stehenden Delikts und die Eingriffsintensität der Massnahme. Je schwerer das zu untersuchende Delikt und je geringer die Eingriffsintensität, desto weniger Anforderungen seien an die Verdachtsdichte zu stellen. Im Zusammenhang mit der Observation werde zudem von RIKLIN erwähnt, dass ein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person nicht vorliegen müsse, es aber immerhin Anhaltspunkte für eine deliktische Tätigkeit im Sinn von Verbrechen oder Vergehen brauche. Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts beinhalte mithin ein sehr weites und ungefähres Spektrum.