Insbesondere sei nicht grundsätzlich verboten, Ermittlungen aufgrund von Hinweisen anonym bleibender Personen aufzunehmen. Entscheidender sei vielmehr, ob der Inhalt der eingegangenen Mitteilung konkrete Anhaltspunkte dafür gebe, dass eine Straftat begangen worden sein könnte. Gewissheit sei keinesfalls erforderlich. Der für eine strafprozessuale Zwangsmassnahme nötige Konkretisierungsgrad dürfe ausserdem nicht anhand von Prozentsätzen oder Spekulationen über die Verurteilungswahrscheinlichkeit festgelegt werden. Massgeblich seien namentlich die Schwere des in Frage stehenden Delikts und die Eingriffsintensität der Massnahme.