8 Hinsichtlich einer (allein) gestützt auf eine anonyme Meldung angeordneten Observation weist sie darauf hin, dass eine solche ohne Vorliegen eines ernstzunehmenden Hinweises mit Blick auf den Zeit- und Mittelaufwand ausgeschlossen werden könne. Zu berücksichtigen sei ferner, dass das schweizerische Strafprozessrecht keinen Numerus clausus für Elemente kenne, die zur Begründung eines Tatverdachts herangezogen werden dürfen. Insbesondere sei nicht grundsätzlich verboten, Ermittlungen aufgrund von Hinweisen anonym bleibender Personen aufzunehmen.