Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass vor Beginn der Beobachtung vor Ort genügend konkrete Anhaltspunkte bzw. ein konkreter Anfangsverdacht bestanden hätten. Von einer «fishing expedition» könne nicht die Rede sein. Die konkreten Anhaltspunkte hätten sich zum einen aus dem Inhalt der anonymen Meldung ergeben, zum anderen (auch) aus einem Zusammenspiel der anonymen Meldung und den Auffälligkeiten in den IV-Akten (zweimaliges Leistungsbegehren kurz nach Verlust der Arbeitsstelle).