haltspunkte» bedürfe. Der öffentlichen Hand müsse es verwehrt sein, sich auf anonyme Anrufer berufen zu können, um einen Tatverdacht zu begründen, andernfalls jegliche – für den Rechtsstaat überlebensnotwendige – Kontrollmöglichkeit durch den betroffenen Bürger verunmöglicht würde. Abgesehen davon habe der anonyme Anrufer auch keine Angaben zu Ort und Zeit der angeblichen Beobachtungen gemacht, weshalb dessen Angaben unbrauchbar seien. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass vor Beginn der Beobachtung vor Ort genügend konkrete Anhaltspunkte bzw. ein konkreter Anfangsverdacht bestanden hätten.