Im Gegensatz zu einem Informanten könne die Glaubwürdigkeit eines anonymen Anrufers in keiner Hinsicht mit vorhandenen Erfahrungswerten überprüft werden, weshalb die Hinweise anonymer Anrufer von Natur aus nicht als «zuverlässige Mitteilungen» bzw. als «konkrete Verdachtsmomente» qualifiziert werden könnten. Würden Meinungsäusserungen eines anonymen Anrufers als «zuverlässige Mitteilung eines Informanten» und als «konkrete Verdachtsmomente» qualifiziert, würde dies ein Spitzelwesen fördern, was nicht im Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber in Art. 282 StPO aufgestellten Hürde sein könne, wonach es für die Observation «konkreter An-