Einziger Anhaltspunkt zu diesem Zeitpunkt sei eine Meldung eines anonymen Anrufers gewesen, der gegenüber einem «Privaten» (bzw. gegenüber der IV-Behörde) zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er es seltsam finde, dass sich der Beschwerdeführer als IV-Bezüger normal bewegen könne. Eine anonym erfolgte Meldung gegenüber einem Privaten vermöge – unabhängig vorbestehender Aktenlage – jedoch keinen genügenden Verdacht auf das Vorliegen eines Verbrechens oder Vergehens zu begründen. Eine Verdachtsbegründung setze gemäss SCHMID zumindest eine «zuverlässige Mitteilung eines Informanten» voraus.