5. 5.1 Die Frage, ob die Observationsergebnisse von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können, verneint der Beschwerdeführer mit der Begründung, dass im Zeitpunkt des Beginns der Observation kein hinreichender Tatverdacht für eine Observation im Sinn von Art. 282 StPO vorgelegen habe. Einziger Anhaltspunkt zu diesem Zeitpunkt sei eine Meldung eines anonymen Anrufers gewesen, der gegenüber einem «Privaten» (bzw. gegenüber der IV-Behörde) zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er es seltsam finde, dass sich der Beschwerdeführer als IV-Bezüger normal bewegen könne.