141 Abs. 2 StPO prüft, was im Ergebnis indessen nichts daran ändert, dass so oder anders eine Interessenabwägung vorzunehmen ist). Bei von Privaten rechtswidrig erlangten Beweismitteln gilt somit kein prinzipielles Verwertungsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf GLESS, a.a.O., N. 40c zu Art. 141 StPO).