Der EGMR prüft nur, aber immerhin, ob ein Verfahren insgesamt fair im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewesen ist (Rz. 91, 93 f. und 96). Wieweit Beweisverbote auch greifen, wenn nicht staatliche Behörden, sondern Privatpersonen Beweismittel sammeln, wird in der Strafprozessordnung nicht geregelt.