Damit ist – anders als noch im vorinstanzlichen Verfahren – unbestritten, dass es sich beim Observationsbericht um einen rechtswidrig erlangten Beweis handelt. Eine andere Frage ist, ob das Material, das im Rahmen der widerrechtlichen Observation gesammelt worden ist, im vorliegenden Verfahren beweismässig verwertbar ist. Wie aus dem EGMR-Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016 erhellt, ist diese allein nach schweizerischem Recht zu beantworten. Der EGMR prüft nur, aber immerhin, ob ein Verfahren insgesamt fair im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;