Eigene Ermittlungen der Parteien und der anderen Verfahrensbeteiligten (somit von Privaten) sind zulässig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- oder Entlastungsmaterial beizubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3 und 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2). Erkenntnisse eines Privatdetektivs, die dieser für ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren durch Überwachung einer Person ermittelt hat, die mutmasslich zu Unrecht eine IV-Rente bezieht, sind unter den gleichen Bedingungen verwertbar wie Ermittlungen anderer Privatpersonen (GLESS, a.a.O., N. 44c