Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Verrichtungen nicht wesentlich auf Hilfe angewiesen sei und für eine lebenspraktische Begleitung die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien. Am 27. November 2015 verfügte die C.________ ferner die Aufhebung der ganzen Rente rückwirkend auf den 31. Juli 2014 und mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 forderte sie die im Zeitraum vom 1. August 2014 bis 30. September 2015 erbrachten Leistungen zurück. Gegen die Entscheide der C.__