Alle Aktivitäten habe der Beschwerdeführer ohne jegliche Hilfe von Drittpersonen durchgeführt. Gestützt auf das Resultat der Observation leitete die C.________ weitere, namentlich medizinische Abklärungen ein. Im Anschluss daran sistierte sie am 16. September 2015 mit sofortiger Wirkung die laufende Invalidenrente. Mit Verfügung vom 4. November 2015 verneinte sie zudem den Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer in den alltäglichen Verrichtungen nicht wesentlich auf Hilfe angewiesen sei und für eine lebenspraktische Begleitung die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt seien.