Daraufhin veranlasste die C.________ eine sogenannte Beweissicherung vor Ort (Observation), die von einem Mitarbeiter in der Zeit vom 17. März 2014 bis zum 6. Januar 2015 während insgesamt 17 Tagen durchgeführt worden ist. Im Observationsbericht wurden Szenen festgehalten, bei denen sich der Beschwerdeführer in der Öffentlichkeit oder auf dem frei einsehbaren Balkon seiner Wohnung aufgehalten hatte. Erwähnt wurde darin u.a., dass sich beim Beschwerdeführer – bis auf seine hinkende Gangart – keinerlei körperlichen Einschränkungen feststellen liessen. Alle Aktivitäten habe der Beschwerdeführer ohne jegliche Hilfe von Drittpersonen durchgeführt.