Ferner erklärten sie, wann und von wem der Beschwerdeführer im Alltag unterstützt werden müsse. Die Abklärungsfachperson hielt daraufhin fest, dass aufgrund der Angaben der Familie der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab 1. November 2012 bestehen würde. Am 4. Februar 2014 ging bei der C.________ eine anonyme Meldung ein, wonach es erstaune, dass der Beschwerdeführer eine Rente beziehe, sehe man ihn doch öfters alleine und ohne jegliche Auffälligkeiten in der Öffentlichkeit (Aktennotiz vom 4. Februar 2014, Beilage 6 zur Anzeige vom 19. August 2016). Daraufhin veranlasste die C._____