Von einer solchen Ausgangslage kann vorliegend nicht gesprochen werden. Sollte der Beschwerdeführer in einer nächsten Einvernahme die Vorwürfe einräumen, wirkt sich dessen Verhalten anlässlich der ersten Einvernahme nicht zwingend oder mit grosser Wahrscheinlichkeit für ihn nachteilig auf die Strafzumessung aus. Der Beschwerdeführer hat somit auch diesfalls kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde. Es bleibt ihm aber unbenommen, seinen Antrag auf Entfernung aus den Akten gegebenenfalls vor dem Sachgericht zu wiederholen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 287 vom 6. November 2014 E. 2.3). Betreffend