SR 311.0]). Es umfasst nicht nur die Aussagen des Schuldigen, sondern dessen gesamtes Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, soweit es als Erkenntnisquelle für die Persönlichkeit dienen kann (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 2. Auflage 2006, § 6 N 52). Ein Geständnis kann als Ausdruck von Einsicht und Reue entlastend berücksichtigt werden, vor allem dann, wenn ohne ein Geständnis eine Tat nicht oder nur mit grossem Aufwand hätte nachgewiesen werden können. Von einer solchen Ausgangslage kann vorliegend nicht gesprochen werden.