Zwar trifft zu, dass der Protokollinhalt der Einvernahme vom 12. Dezember 2016 ein negatives Bild des Beschwerdeführers zu zeichnen vermag. Sogenanntem, im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigendem Nachtatverhalten kommt indessen keine überragende Bedeutung zu. Der Sachrichter hat es als ein Faktor unter vielen mitzuberücksichtigen (vgl. Art. 47 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).