4 mittle), geht fehl. Der Begriff des «Bestreitens» ist einer weiten Auslegung zugänglich und nicht nur auf das direkte mündliche Bestreiten beschränkt. Sollte der Beschwerdeführer demgegenüber die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der kommenden Einvernahme anerkennen, so würde es ihm auch diesfalls an einem Interesse an der Entfernung der ersten Aussagen fehlen. Zwar trifft zu, dass der Protokollinhalt der Einvernahme vom 12. Dezember 2016 ein negatives Bild des Beschwerdeführers zu zeichnen vermag.