Ungeachtet dessen und unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer bei der nächsten Einvernahme weiterhin bestreiten oder eingestehen wird, ist vorliegend das Rechtsschutzinteresse zu verneinen. Sollte der Beschwerdeführer anlässlich der bevorstehenden, in Anwesenheit der Verteidigung durchzuführenden Einvernahmen auf demselben Standpunkt beharren, ist die Situation identisch mit derjenigen im Entscheid BK 14 263 vom 8. November 2014.