So sprach die Beschwerdekammer das Rechtsschutzinteresse in Fällen ab, in welchen das fragliche Einvernahmeprotokoll ohne Beisein einer Verteidigung zustande gekommen ist, der Beschuldigte die darin gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten und diese Bestreitung anschliessend in Anwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich bestätigt hat (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 263 vom 8. November 2014 E. 2 und BK 14 413 vom 16. März 2015 E. 2.3). Auch hier hat der Beschwerdeführer – wie auch seine Ehefrau und sein Sohn – anlässlich der ersten Einvernahme ausdrücklich bestritten, im Berentungsverfahren je