Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, bedarf es auch im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Aussagen, die vor der Bestellung einer notwendigen Verteidigung gemacht worden sind, als Eintretensvoraussetzung eines aktuellen, rechtlich geschützten Interesses. An einem solchen fehlt es u.a., wenn der Beschwerdeführer mit dem Rechtsmittel keinen für sich günstigeren Entscheid erwirken kann (GUIDON, a.a.O., N 232 mit Hinweisen).