Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten. 2.3 Nicht eingetreten werden kann demgegenüber auf die Beschwerde insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Einvernahmen vom 12. und 13. Dezember 2016 seien mangels Beiseins eines notwendigen Verteidigers an dessen Einvernahme vom 12. Dezember 2016 unverwertbar. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, bedarf es auch im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Aussagen, die vor der Bestellung einer notwendigen Verteidigung gemacht worden sind, als Eintretensvoraussetzung eines aktuellen, rechtlich geschützten Interesses.