382 Abs. 1 StPO unmittelbar rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Gründe, welche gegen die materielle Prüfung des gestellten Begehrens sprechen würden (z.B. fehlendes Rechtsschutzinteresse [Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 263 vom 6. November 2014 E. 2] oder auferlegte Zurückhaltung bei ungenügend abgeklärtem Sachverhalt und damit einhergehende fehlende Liquidität für die Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage [Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 44 vom 21. März 2016 E. 2.3]), sind keine ersichtlich.