Mit Verfügung vom 5. September 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der C.________, welche sich in ihrer Anzeige als Strafklägerin konstituiert hatte, die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 19. Juli 2017 nicht zugestellt und ihr im Beschwerdeverfahren versehentlich nicht das rechtliche Gehör gewährt worden war. Gleichzeitig stellte sie ihr die angefochtene Verfügung sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben zu und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Davon machte die Strafklägerin mit Eingabe vom 19. September 2017 Gebrauch.