Die von der Generalstaatsanwaltschaft am 29. August 2017 eingereichte Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2017 zugestellt. Mit Verfügung vom 5. September 2017 stellte die Verfahrensleitung fest, dass der C.________, welche sich in ihrer Anzeige als Strafklägerin konstituiert hatte, die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 19. Juli 2017 nicht zugestellt und ihr im Beschwerdeverfahren versehentlich nicht das rechtliche Gehör gewährt worden war.