3. Die Einvernahmeprotokolle des Beschwerdeführers, von D.________ (beide vom 12. Dezember 2016) und von E.________ vom 13. Dezember 2016 sowie sämtliche darauf gestützten Erkenntnisse in den Verfahrensakten seien aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten resp. die genannten Einvernahmen seien jeweils zu wiederholen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Bern.