2. Der Observationsbericht der Privatklägerin vom 2. Februar 2015 sowie sämtliche darauf gestützten Erkenntnisse in den Verfahrensakten (insb. in der Strafanzeige vom 19. August 2016, im Nachtrag der Kantonspolizei vom 3. Januar 2017 etc.) seien aus den Akten zu weisen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.