Dieser verlangte am 7. Juli 2017 (u.a.), dass der Bericht über die Beweissicherung vor Ort der C.________ vom 2. Februar 2015 (nachfolgend: Observationsbericht) sowie die darauf gestützten Ausführungen in der Strafanzeige und die drei vorgenannten Einvernahmen wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu weisen bzw. die Einvernahmen zu wiederholen seien. Dabei verwies er zum einen auf den Umstand, dass die Observation unrechtmässig gewesen sei, zum andern darauf, dass A.________ am 12. Dezember 2016 ohne Beisein einer rechtlichen Verbeiständung einvernommen worden sei, obschon ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe.