5.5 Nach dem Gesagten sind eindeutig keine Straftatbestände erfüllt, die Nichtanhandnahme somit rechtens und die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind im Beschwerdeverfahren keine entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer auferlegt.