der Anwalt des Beschwerdeführers trotz rechtzeitigem Hinweis durch die Rechtsschutzversicherung die Zusammenarbeit mit dieser verweigert und sich direkt für ein rechtliches Vorgehen gegen die Rechtsschutzversicherung entschieden hat» eine Ehrverletzung zu erkennen vermochte, respektive damit ein Handeln des Beschuldigten wider besseres Wissen begründen wollte. Sie hat aber – wie gesagt – hinsichtlich der gesamthaften Ausführungen des Beschuldigten korrekterweise den Schluss gezogen, dass diese im Sinne von Art. 14 StGB gerechtfertigt waren. 5.5