7 Zur angeblichen Gehörsverletzung führte bereits die Generalstaatsanwaltschaft richtig aus, dass sich die Staatsanwaltschaft mit den juristischen Standpunkten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, indem sie einen Rechtfertigungsgrund des Beschuldigten angenommen hat (Verfügung vom 5. Juli 2017, 2. Seite, letzter Absatz: «[…] weshalb sie im strafrechtlichen Sinne gerechtfertigt sind. Es werden sachbezogene Argumente in vertretbarer Art und Weise dargelegt, ohne dass sie unnötig verletzend wirken.»