23 Abs. 1 UWG waren. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO und Art 29 Abs. 1 BV rügt, so vermag die Beschwerdekammer weder das eine noch das andere zu erkennen.